Google Fonts: Urteil des LG München kann zu Schadensersatz führen
Der Schriftartdienst Google Fonts ist ein beliebtes Tool für Webseitenbetreiber. Google bietet die Möglichkeit, Google Fonts entweder direkt von den Google-Servern zu laden, wenn ein Nutzer die Webseite besucht, oder diese auf den eigenen Servern zu installieren.
Das Landgericht München hat nun mit seinem Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass der Einsatz von Google Fonts, der über die Google-Server erfolgt, nicht auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Die Verwendung dieses Dienstes kann demnach sogar zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Dynamische IP-Adresse als personenbezogenes Datum
Bei der Verwendung von Google Fonts mit direktem Aufruf der Google-Server wird die IP-Adresse des Nutzers an Google übermittelt. Das Gericht hat festgestellt, dass es sich bei der an Google weitergegebenen dynamischen IP-Adresse um ein personenbezogenes Datum handelt. Dies begründet sich damit, dass der Webseitenbetreiber abstrakt über die Mittel verfügt, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adresse ermitteln zu können.
Diese Einschätzung ist nicht neu. Bei der Beurteilung von personenbezogenen Daten kommt es nicht darauf an, dass der Verantwortliche den Betroffenen selbst und mit eigenen Mitteln ermitteln kann, sondern nur darauf, dass dies grundsätzlich möglich wäre. Hier könnte der Webseitenbetreiber mithilfe der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters den Betroffenen ermitteln, sodass in der dynamischen IP-Adresse ein personenbezogenes Datum zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - VI ZR 135/13).
Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Das Gericht sah in der Weitergabe der IP-Adresse eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen, als dieser die Webseite aufrief. Als Rechtsgrundlage hat das LG München Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO ausgeschlossen, da die Interessensabwägung nicht zugunsten des Verantwortlichen ausfallen kann. Google Fonts lässt sich beispielsweise auch durch eine lokale Installation verwenden, sodass hier eine Übertragung der IP-Adresse hätte vermieden werden können. Das BayLDA sieht hierdurch sogar einen Verstoß gegen den Datenminimierungsgrundsatz gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Die geringeren Ladezeiten und die Update-Möglichkeiten bei einer Verwendung von Google Fonts über die Google-Server können das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht überwiegen.
Schadensersatzanspruch
Die Richter haben in dem zugrunde liegenden Fall den Verantwortlichen sogar zur Zahlung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 100,00 € verurteilt. Im Urteil wurde ausgeführt, dass der mit der Übermittlung der IP-Adresse verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf den Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum an Google – ein Unternehmen, das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt – und das damit vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich ist, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist. Weiter hieß es, dass berücksichtigt werden muss, dass unstreitig die IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übermittelt wurde, obwohl dort kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs mag zwar im ersten Moment als „gering“ erachtet werden, jedoch kann sich jeder selbst ausrechnen, wie „teuer“ es wird, wenn jeder Webseitenbesucher den Anspruch geltend macht. Zudem kamen in dem Fall ja noch die Kosten der Abmahnung und des gerichtlichen Verfahrens hinzu.
Wir haben schon in der Vergangenheit immer dazu geraten, Google Fonts und auch andere Schriftartdienste lokal zu installieren und sehen uns hier einmal mehr in unserer Einschätzung bestätigt.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Frage, welche Google-Dienste eingebunden werden können? Wenden Sie sich gerne an uns: info@sidit.de




